Gesetz der Kaiserlich Brasilianischen Regierung vom 26. September 1857

[...] Die dem Staate gehörigen Ländereien sind in den letzten Jahren in Vermessung genommen und in Loose [...]abgesteckt worden. Der Werth dieser Ländereien ist vom Staate je nach Lage und Beschaffenheit auf ½ , 1, 1 ½ und 2 Realen festgesetzt [...] Mit einer geringen Summe kann also ein hinlängliches Grundstück erworben werden. Wer also fleißig, sparsam und rechtschaffen ist, wird in Brasilien bald seine eigene Landstelle und ein genügendes Auskommen erlangen; Doch kann Beides nicht ohne Anstrengung und mancherlei Entbehrungen erzielt werden und von abenteuerlichen Hoffnungen oder Träumereien kann keine Rede sein, daher wollen sich nur Leute melden, die an Arbeit gewöhnt sind und Thatkraft genug besitzen, um die ersten Unannehmlichkeiten zu überstehen. [...]

 

(LHAK: Best.: 441 Nr. 24215, S. 69)